Auftragsbedingungen der TanQuid GmbH & Co. KG / TanQuid Tanklagergesellschaft mbH / TanQuid Betriebsführungsgesellschaft mbH für Lieferungen und Leistungen

1. Vertragsschluss
1.1 Diese Bestimmungen sind Bestandteil der Bestellung / des Vertrages und gelten ausschließlich.

1.2 Bestellungen und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche oder telefonisch erteilte Bestellungen sowie Nebenabreden zur Bestellung bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Das gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen.

1.3 Die Einschaltung von Subunternehmern seitens des Auftragnehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der TanQuid.

1.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die „TanQuid Sicherheitsvorschriften für Betriebsfremde und Unternehmer“ (siehe Homepage www.tanquid.com) sowie die geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften während der Ausführung der Arbeiten für die TanQuid einzuhalten. Die den „TanQuid Sicherheitsvorschriften für Betriebsfremde und Unternehmer“ anhängende Bestätigung ist unterschrieben mit der Auftragsbestätigung der TanQuid zuzusenden. Andernfalls kommt kein Vertragsverhältnis mit der TanQuid zustande. Darüber hinaus ist eine Kopie der Bestätigung dem Ansprechpartner der TanQuid vor Ort vor Beginn der Arbeiten zu überreichen.

1.5 Die Qualifikation des Auftragnehmers ist ein Grundpfeiler für den sicheren Betrieb des Tanklagers. Diese äußert sich beispielsweise in der Ernennung zum Fachbetrieb nach WHG, der Ernennung zur befähigten Person oder in Arbeitszeugnissen (großer Schweißnachweis etc.). Die TanQuid ist berechtigt, einen Nachweis in Form von Dokumenten zu fordern, um die Qualifikation des Auftragnehmers im Zusammenhang mit den beauftragten Arbeiten sicherzustellen.

2. Umfang und Inhalt der Leistungspflicht
2.1 Der Umfang der Leistungspflicht ergibt sich aus den bei Vertragsschluss geltenden Spezifikationen/Leistungsbeschreibungen.

2.2 Soweit keine anderen – höherwertigen – technischen Standards vereinbart wurden, müssen die Leistungen den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, den neusten Vorschriften der EU, den neusten Gesetzen und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Lieferung / Leistung erfolgt sowie deren zuständigen Behörden und Berufsgenossenschaften entsprechen.

2.3 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die von der TanQuid als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

2.4 Der Auftragnehmer hat sämtliche Arbeitsmittel (Bsp.: Gabelstapler, Gerüste, Atemschutz) selbst mitzubringen. Die Arbeitsmittel müssen für den jeweiligen Einsatz geeignet sein, den jeweils gültigen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen entsprechen und sich in einem sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befinden (siehe auch Sicherheitsvorschriften). Sollte der Auftragnehmer über diejenigen Arbeitsmittel, die zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung notwendig sind, im Einzelfall nicht verfügen, besteht die Möglichkeit, auf einzelne Arbeitsmittel der TanQuid gegen Entgelt zurückzugreifen. Der Auftragnehmer ist in der Verwendung der Arbeitsmittel geschult und verwendet sie in eigener Verantwortung.

3. Dokumentation
3.1 Bei jeder Lieferung bzw. beauftragten Leistung müssen der TanQuid Dokumente überlassen werden, welche die Einhaltung aller unter Ziffer 2 beschriebenen Anforderungen belegen und in der Bestellung aufgeführt sind. Die gesamte Dokumentation muss in deutscher Sprache ausgeführt sein und bis zum individuell in der Bestellung vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen sind mit der TanQuid abzusprechen. Die Überlassung der Dokumente gehört zu den wesentlichen Vertragspflichten.

3.2 Jeder Lieferung sind Lieferscheine nach DIN 4994 beizufügen.

3.3 Über den Fortschritt der Arbeiten ist täglich ein Tagebuch zu führen und dem Ansprechpartner der TanQuid vor Ort zur Gegenzeichnung vorzulegen. Dieses Tagebuch ist auch für die Erfassung von Stundenlohnarbeiten, Lieferungen und außervertraglichen Leistungen zu verwenden.

3.4 Die Abnahme der Leistung wird schriftlich protokolliert. Sollten Mängel bei der Abnahme vorliegen, werden diese festgehalten. Mängel, die nicht festgehalten werden, gelten nicht als vertragsgemäß anerkannt.

4. Rechtzeitige Lieferung und Leistung
4.1 Die vereinbarten Termine zur Erfüllung des Vertrages sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Termins ist der Eingang mangelfreier Ware bei der in der Bestellung genannten Empfangsstelle bzw. der Beginn der Ausführungsarbeiten. Teillieferungen sind nur zulässig, soweit TanQuid sich schriftlich damit einverstanden erklärt.

4.2 Falls Verzögerungen zu erwarten sind, ist dies der TanQuid unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4.3 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte der TanQuid behält sich die TanQuid vor, unmittelbare und mittelbare Verzugsschäden geltend zu machen. Die Annahme der verspäteten Lieferung bzw. Leistung stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche dar.

5. Vertragsstrafe
5.1 Überschreitet der Auftragnehmer vereinbarte Termine aus Gründen, die er zu vertreten hat, behält sich TanQuid vor, einen Betrag von 0,2% je Werktag, maximal jedoch 5% des Auftragswertes als Vertragsstrafe einzubehalten oder zu fordern, ohne dass es einer Verzugssetzung oder eines Schadensnachweises bedarf.

5.2 Die Erfüllung des Vertrages kann neben der Vertragsstrafe verlangt werden. Eines ausdrücklichen Vorbehaltes der Vertragsstrafe nach § 341 BGB bei der Annahme bedarf es nicht.

5.3 TanQuid bleibt daneben berechtigt, ihren weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.

6. Vergütung
6.1 Grundsätzlich ist der vereinbarte Preis ein Festpreis und schließt Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung, Fracht und Zoll bis zur Empfangsstelle sind in diesem Preis enthalten, sollte nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart sein.

6.2 Wenn die Abrechnung der Arbeiten nach dem tatsächlichen Zeit- und Materialaufwand erfolgt, ist hierfür jeweils ein Nachweis zu erbringen und der Rechnung beizufügen (s.u.). Der Zeit- und Materialaufwand ist täglich von dem Ansprechpartner der TanQuid vor Ort abzuzeichnen. Warte- und Unterbrechungszeiten werden nicht besonders vergütet. Später eingereichte Nachweise werden nicht anerkannt. Sollte sich eine Überschreitung des vorläufigen Auftragswertes um größer 10% abzeichnen, so ist die TanQuid im Vorhinein schriftlich hierüber in Kenntnis zu setzen. Eine weitere Überziehung des Auftragswertes bedarf dann einer schriftlichen Auftragserhöhung durch die TanQuid. Sollte während der Durchführung der Arbeiten offenbar werden, dass weitere Leistungen notwendig sind, für die im Leistungsverzeichnis keine vergleichbaren Einheitspreise vorhanden sind, ist umgehend mit dem Ansprechpartner der TanQuid Kontakt aufzunehmen.

7. Abrechnung
7.1 Rechnungen sind der TanQuid entweder elektronisch an rechnungseingang@tanquid.com oder postalisch an TanQuid GmbH & Co. KG, Accounting, Schifferstraße 210, 47059 Duisburg, zu übermitteln. Bei der elektronischen Übersendung sind Dateien im Format PDF zu verwenden. Beim postalischen Versand der Rechnung in einfacher Ausfertigung sind folgende Vorgaben zu beachten: Format DIN-A4, nicht gelocht, nicht geheftet.

7.1.1 Der Rechnung sind ein Abnahmeprotokoll und eine Abnahmebescheinigung beizufügen, die eine Mängelfreiheit der Leistung ausweist.

7.1.2 Wird nach dem tatsächlichen Zeit- und Materialaufwand abgerechnet, sind der Rechnung zusätzlich Stundenzettel, Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen etc. beizufügen. Aus den Abrechnungsunterlagen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält die TanQuid, die Durchschriften der Auftragnehmer. Die Stundenzettel müssen zumindest enthalten: Datum, Bezeichnung der Baustelle, Ausführungsort innerhalb der Baustelle, Art der Leistung, Namen der Arbeitskräfte und geleistete Arbeitsstunden pro Arbeitskraft.

7.1.3 Die Einreichung der Rechnung samt Rechnungsunterlagen ist Fälligkeitsvoraussetzung.

7.1.4 Rechnungen sind ihrem Zweck nach Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

7.1.5 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge und der Bezeichnung – gegebenenfalls abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.

7.2 Zahlungen erfolgen unbar entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder nach 30 Tagen netto nach vertragsgemäßer Leistung / Abnahme und Rechnungseingang.

7.3 TanQuid ist berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Auftragnehmer, die TanQuid oder mit TanQuid verbundene in- und ausländische Unternehmen, an denen TanQuid mit mehr als 50% beteiligt ist, gegen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen eine der vorgenannten Gesellschaften aufzurechnen. Auf Wunsch wird TanQuid dem Auftragnehmer die erfassten Konzerngesellschaften bekannt geben.

7.4 Zur Vermeidung eines Steuerabzugs von 15% des Rechnungsbetrages für erbrachte Bauleistungen ist der TanQuid eine gültige Freistellungserklärung des Finanzamtes vorzulegen; der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung dem Auftragsgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

8. Sicherheitsleistung / Bürgschaft
8.1 Für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten. Die Urkunde für die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

8.2 Für den Zeitraum der Gewährleistung werden 5%-10% der Gesamtleistung einbehalten. Wird der Betrag ausgezahlt, ist dieser über eine Bürgschaft abzusichern.

8.3 Die in 8.1 und 8.2 genannten selbstschuldnerischen Bürgschaften müssen einen Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit beinhalten. Sie müssen unbefristet sein und erlöschen erst mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde.

9. Versicherung
9.1 Der Auftragsnehmer hat eine Betriebshaftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2,5 Mio. EUR pro Versicherung und Schadensereignis für die Dauer des Vertrages abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Ausnahmsweise kann eine geringere Mindestdeckungssumme für eine Betriebshaftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherung schriftlich vereinbart oder in Absprache mit der TanQuid und abhängig von den zu erbringenden Leistungen auf die Umwelthaftpflichtversicherung schriftlich verzichtet werden.

9.2 Durch die jeweilige Höhe des Versicherungsschutzes wird die Haftung des Auftragnehmers nicht beschränkt.

9.3 Eine Bauwesen- und Montageversicherung wird durch die TanQuid ebenfalls nicht unterhalten. Die Absicherung der dort erfassten Risiken ist Sache des Auftragnehmers.

10. Kündigung
10.1 Die TanQuid ist berechtigt, bis zur Vollendung der Leistung den Vertrag jederzeit zu kündigen. Die TanQuid hat in diesem Fall nur die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten, die von der TanQuid abgenommen wurden, höchstens jedoch bis zum Betrag der vereinbarten Gesamtvergütung.

10.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere:
• die wiederholte Verletzung nicht unerheblicher Vertragspflichten trotz vorheriger Abmahnung,
• der Antrag auf oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Auftragsnehmer,
• die Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
• die Änderung bestehender oder künftiger Rechtsvorschriften, die dazu führt, dass die Verwendung der Ware oder der Dienst- und Werkleistungen nicht oder nur noch im beschränkten Umfang zulässig ist oder wird,
• schwerwiegender Verstoß gegen die „Sicherheitsvorschriften für Betriebsfremde und Unternehmer“.

11. Abtretung / Aufrechnung
Ohne schriftliche Zustimmung von TanQuid darf der Auftragnehmer seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten. Gegen von TanQuid nicht anerkannte Forderungen darf der Auftragnehmer nicht aufrechnen.

12. Geheimhaltung
12.1 Muster, Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen, Modelle, Spezifikationen und dergleichen dürfen ebenso wie danach hergestellte Waren ohne schriftliche Einwilligung der TanQuid weder an Dritte weitergegeben noch zu Reklamezwecken oder zu eigenen Zwecken des Auftragnehmers verwendet werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und müssen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Erfüllung des Vertrages zurückgesandt werden. Dritte, die wegen ihrer Tätigkeit für den Auftragnehmer Zugriff auf vorgenannte Dokumente haben, sind ebenfalls entsprechend zu verpflichten. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatzanspruch und berechtigen die TanQuid, ohne Zahlung einer Entschädigung, vom Vertrag zurückzutreten.

12.2 Der Auftragnehmer darf TanQuid nur mit ihrer Zustimmung gegenüber Dritten als Referenz benennen.

13. Gewerbliche Schutzrechte
Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch die Lieferung und die Benutzung von Liefergegenständen Patente, Lizenzen und Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Auftragnehmer.

14. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und andere nicht von TanQuid vorhergesehene Ereignisse, die die Abnahme oder Verwendung der bestellten Ware oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, entbinden die TanQuid für die Dauer dieser Behinderung von der Abnahme- und Zahlungsverpflichtung. Die TanQuid und der Auftragnehmer sind verpflichtet, sich hierüber unverzüglich zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Geltendes Recht
15.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle.

15.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Duisburg. TanQuid kann den Auftragnehmer jedoch auch an dessen Geschäftssitz verklagen.

15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.